1.1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph 1 des KschGnur, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
2.1. Der Verkäufer hat des Recht, den Vertragsabschluss innerhalb von 5 Wochen ab Unterfertigung dieses Auftrag abzulehnen. Der Vertrag kommt erst rechtswirksam zustande, wenn innerhalb dieser Frist der Auftrag von EP nicht abgelehnt wird. Die Ablehnung ist rechtzeitig erfolgt, wenn das entsprechende Schreiben innerhalb der genannte Frist zur Post gegeben wurde.
2.2. Bei Service- und Reparaturleistungen kommt der Vertrag durch Erbringung der Leistung durch den Verkäufer zustande. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitszeiten, anteilige Wegzeiten und km-Gelder als auch eingebaute Ersatzteile zu den jeweils gültigen Listenpreisen zu vergüten. Für Arbeits- und Wegzeit wird grundsätzlich eine halbe Stunde verrechnet, wobei jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu verrechnen ist. Sollte der Kunde eine sofortige Reparatur wünschen, müssen Wegzeiten und km-Gelder sowohl vom Hin- als auch vom Rückweg vom Ort des Servicetechnikers zum Kunden sowie etwaige Überstundenzuschläge bezahlt werden.
2.3. Verkaufsrepräsentanten und Servicetechniker der EP sind nicht berechtigt, Zusagen zu machen, die die vorgedruckten Liefer- und Reparaturbedingungen abändern, ergänzen oder diesen widersprechen.
2.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der EP. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für EP nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert schriftlich anerkannt wurden.
3.1. Die in den Unterlagen der EP enthaltenen Angaben über Art und Ausstattung der Waren, Preis und Leistungen u. dgl. sind unverbindlich; Abänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3.2. Technische Unterlagen, welcher Art immer, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. bleiben stets geistiges Eigentum der EP. Jede Verwertung Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EP erfolgen.
4.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als ab Werk verkauft.
4.2. Der Gefahrenübergang bei Ersatzteilen erfolgt mit dem Einbau in die Maschine.
4.3. Bei Verkauf ab Werk geht die Ware von EP auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer übergeben wird.
4.4. Wird die Ware von EP an den vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer zum Zeitpunkt des Abladens der Ware aus dem Lieferfahrzeug auf den Käufer über. Bei Lieferung per Bahn und Post geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an den Käufer über.
5.1. Vereinbarte Lieferfristen und Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbindlich, außer es ist zwischen dem Käufer und EP ein fixer Liefer- bzw. Reparaturtermin schriftlich vereinbart.
5.2. EP ist berechtigt, Teillieferungen / Teilleistungen durchzuführen.
5.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch einen auf seiten der EP, ohne dessen Verschulden eingetretenen Umstand oder aufgrund höherer Gewalt (Streik, Elementarereignisse und sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Verkäufers nicht unterliegende Behinderungen), so wird eine angemessene Verlängerung der Liefer-/Leistungsfrist gewährt.
5.4. Hat EP einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer unter Setzung einer angemessenen, mindestens aber vierwöchigen Nachfrist nach deren Ablauf entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Diese Erklärungen müssen vom Käufer bei Setzung der Nachfrist schriftlich und bestimmt abgegeben werden. Der Rücktritt wird nur wirksam, falls der Lieferer die Nachfrist schuldhaft versäumt hat. Anderweitige Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Aufnahme vom Vertrag zurücktreten. Jeder Schaden ist vom Käufer zu ersetzen. Die Ware kann auch auf Kosten des Käufers bei Dritten eingelagert werden.
6.1. Die vereinbarten Preise sind freibleibend und unverbindlich, außer es ist ein Fixpreis schriftlich vereinbart worden. Allfällige Kostenvoranschläge sind nicht gewährleistet.
6.2. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert auf der Basis des Index der Verbraucherpreise 2000 wie er vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbart wird bzw. dessen Folgeindex. Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung ist der im Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte Jahresdurchschnittsindex. Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt jährlich. Sämtliche Preise ändern sich zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Valorisierung. Der Auftraggeber verzichtet auf den Einwand der Verschweigung, wenn EP Wertsicherungsperioden außer acht lässt. Nach Ablauf der Anfangslaufzeit ist EP bei Erhöhung von Material- und Arbeitskosten berechtigt, auch über die Wertsicherung hinausgehende Preiserhöhungen durchzuführen.
7.1. Die Zahlungen sind vereinbarungsgemäß zu leisten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung für Service- und Reparaturleistungen innerhalb von 10 Tagen, bei sonstigen Lieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Fakturenlegung ohne Abzug zu leisten.
7.2. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann EP entweder auf Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen. Im ersten Fall ist der Käufer insbesondere verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.
7.3. Nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag hat der Käufer über Anforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen; weiters hat der Käufer der EP Ersatz für eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. EP hat das Recht, vom Käufer eine Stornogebühr von mindestens 30% des fakturierten Betrages zu begehren. Die Geltendmachung des über die Stornogebühr hinausgehenden Schadens ist EP vorbehalten.
7.4. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Käufer bleibt die Ware im Eigentum der EP. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht der EP geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Während des Bestehend des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verkaufen, sonst wie an Dritte weiterzugeben oder zu verpfänden.
Wurde die Ware von EP ausgesondert, kann die EP die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. EP ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen mußte und nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.
8.1. Wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Maschinen und Geräte 6 Monate.
8.2. Gelieferte Material sind bei sonstigem Ausschluß der Gewährleistung bei Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
8.3. Für eingebaute Ersatzteile, nicht jedoch Teile die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, beträgt die Garantie 6 Monate, wobei allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen sind.
8.4. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer ist berechtigt, seine Gewährleistungspflicht ausschließlich durch Behebung wie folgt nachzukommen:
a) die Ware an Ort und Stelle nachzubessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen.
Über Aufforderung der EP ist die Ware vom Käufer an den von EP bezeichneten Ort zur Verbesserung zu senden. Weitere Verpflichtungen der EP im Rahmen der Gewährleistung bestehen nicht. EP ist auch nicht verpflichtet, Schadenersatz, in welcher Art immer, zu leisten.
8.5. EP ist berechtigt, sich von den Ansprüchen des Käufers auf Wandelung oder Preisminderung durch Lieferungen einer mängelfreien Ware zu befreien.
8.6. Jede Gewährleistungsverpflichtung der EP ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer bei Aufstellung oder Verwendung der Ware/Leistung nicht an die Anordnung bzw. Betriebsbedingungen der EP gehalten hat, der Mangel durch den Käufer oder durch Dritte verursacht wurde oder der Käufer selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen hat oder durch Dritte durchnehmen ließ.
8.7. Die Gewährleistung der EP gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung des vorgesehenen Betriebsbedingungen oder bei normalem Gebrauch auftreten.
8.8. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie betriebsfremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung, sofern nichts anderes vereinbart wird.
9.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen EP bzw. dessen Lizenzgebern zu.
9.2. Der Käufer erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
9.3. Durch den gegenständigen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Käufer ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
9.4. Durch die Mitwirkung des Käufers bei der Herstellung der Software bzw. Weiterentwicklung werden keine Rechte über die im gegenständigen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
10.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für Hall in Tirol sachlich zuständige Gericht.
10.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
10.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Mils, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.